Satzung des Schützenverein 1873 e.V. Breitscheid (Gültig seit 20.05.2018)

 

§1 

Diese Satzung tritt anstatt der alten Satzung des früheren Schützenvereins 1873 und späteren Kriegervereins Breitscheid in Kraft. Abgeändert wurde diese Satzung am 7.5.1976 und 5.9.1980 und 19.05.2018.

 

§2

Der Verein wurde am 3.3.1964 neu ins Leben gerufen unter dem Namen Schützenverein "1873" Breitscheid.

Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit wurde der Schützenverein "1873" Breitscheid in das Vereinsregister des Amtsgerichts Herborn eingetragen, laut Beschluss der Generalversammlung vom 10.1.1967 und 25.4.1967.

 

§3

Der Schützenverein 1873 e. V. Breitscheid verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke"   der  Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird  verwirklicht  insbesondere  durch die Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.   

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der  Körperschaft  fremd   sind,   oder  durch   unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzung des Bundes und die Satzung seiner Fachverbände an.

 

§4

Der Sitz des Vereins ist Breitscheid.

 

§5

Der Schützenverein 1873 e.V. Breitscheid ist Mitglied des Hessischen Schützenverbandes und damit des Deutschen Schützenbundes, ferner des Landessportbundes Hessen.

 

§6

Der Schützenverein 1873 e. V. Breitscheid erkennt die Richtlinien der unter § 5 genannten Fachverbände an und schließt durch diese auch die gesetzliche Versicherung ab.

 

§7

Es wird nach den durch die unter § 5 genannten Verbänden aufgestellten Schießregeln geschossen.

 

§8

Der Schützenverein 1873 e. V. Breitscheid erkennt die Standordnung des Hessischen Schützenverbandes an, der jeder auf dem Stande Anwesende unterworfen ist.

 

§9 

Die Vereinigung  besteht aus:

      a)  ordentliche Mitglieder (über 18 Jahre)

      b)  Mitglieder der Jugendabteilung (unter 18 Jahre)

      c)  Ehrenmitglieder

 

§10

Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anerkennen.

 

§11

Über die Aufnahme als Mitglied trifft der Vorstand allein die Entscheidung. Bei Jugendlichen ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Die Beantragung der Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen.

Die Aufnahmegebühr in Höhe von € 25,00  (Betrag geändert im Jahre 2002) für ordentliche Mitglieder wird bei Aufnahme fällig.

Der Mitgliedsbeitrag für alle Mitglieder wird bei der Jahreshauptversammlung festgelegt. Die Beiträge sollen jährlich einmal durch Bankeinzug einbehalten werden, wobei dem Aufnahmeantrag eine Bankeinzugsermächtigung beizufügen ist.

 

§12

Zu Ehrenmitgliedern können alle ordentlichen Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

 

§13 

Das Stimmrecht steht nur ordentlichen — und Ehrenmitgliedern zu.

 

§14

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.

Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

§15

Zu dem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§16

Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres muss eine Hauptversammlung stattfinden. Die Einberufung der Hauptversammlung und aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand, wobei es ausreichend ist, dass die Einladung von einem der beiden Schützenmeister oder dem Schriftführer unterzeichnet ist.  Es ist auch erlaubt, die Einladung mit Elektronischer Post zu versenden.

 

 

§17

Die Mitgliederversammlung ist auch dann zu berufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter der Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

 

§18

Der Vorstand kann sich aus bis zu 13 Personen zusammensetzen:

 

a)   dem geschäftsführenden Vorstand:

      1.  Schützenmeister

      2.  Schützenmeister

           Schatzmeister

           Schriftführer

          

 

b)   dem erweiterten Vorstand aus bis zu 8 Personen. Bei jeder Vorstandsneuwahl sind  

      die einzelnen Funktionen des erweiterten Vorstandes besonders zu bestimmen.

Die Übertragung einer Doppelfunktion ist möglich.

 

§19

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf 4 Jahre gewählt. Bei der Wahl ist die relative Stimmenmehrheit erforderlich. Es wird grundsätzlich einzeln gewählt, bei mehreren Wahlvorschlägen findet geheime Wahl statt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger gewählt worden ist.

 

§20

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (im Sinne des § 26 BGB), er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Schützenmeister sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Er ist beschlussfähig, wenn zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mindestens, der 1. Schützenmeister bzw. der 2. Schützenmeister und zwei weitere Vorstandsmitglieder erschienen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters bzw. des 2. Schützenmeisters.

 

§21

Der Vorstand ist berechtigt bei großen Verstößen, ehrenrührigem und vereinsschädigendem Verhalten, Mitglieder auszuschließen. Der Ausschluss ist auch möglich, wenn ein Mitglied nach Mahnung den fälligen Beitrag nicht binnen 2 Monaten zahlt.

 

§22

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits bezahlter Beiträge und auch keinen Anspruch auf Vereinsbesitz.

 

§23

Der Austritt der Mitglieder kann erst zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens am 1. Oktober schriftlich beim Vorstand erklärt werden.

 

§24

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

§25

AUFLÖSUNG

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder möglich.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die  Gemeinde Breitscheid, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§26

 

Diese Satzung, die Standordnung, die Schießbedingungen und sonstige rechtskräftige Beschlüsse erkennt jedes Mitglied durch seine Beitrittserklärung an.

Kontakt

Schützenverein 1873 e.V. Breitscheid

 

Schönbacher Straße 34

Postadresse: Finkenstraße 3

35767 Breitscheid

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